Erhöht der Versicherer auf Grund einer
Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang
ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach
Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung
kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)
Sonderregelungen :
Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:
Die Prämie muß sich um mehr als 10% gegenüber dem
Vorjahr bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um
mehr als 20% erhöht haben.
Vertragsabschlüsse zwischen 01.01.1991 und 24.06.1994:
Die Prämie muß sich um mehr als 5% gegenüber dem
Vorjahr bzw. um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie erhöht haben.
Vertragsabschlüsse ab dem 29.07.1994:
Nach jeder Erhöhung kann gekündigt werden.
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert
oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und
auch seitens des Versicherers gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muß mit
einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den
Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum
Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
Tip:
Eine Kündigung sollte stets durch
eingeschriebenen Brief erfolgen.
Zu beachten ist, das nicht das
Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als
fristgerecht anzusehen ist.
(Dies gilt auch im Falle einer
Kündigung seitens des Versicherers)